Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
§ 15 StVO ist in der alten und der neuen Fassung gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung a.F.

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 15
Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

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Literatur im Internet zu § 15 StVO a.F.

Querverweise

Auf § 15 StVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    StVO a.F.
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 16 (Warnzeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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