Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
Zur Fassung von § 15a StVO mit den Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009
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Straßenverkehrs-Ordnung a.F.

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 15a
Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

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Literatur im Internet zu § 15a StVO a.F.

Querverweise

Auf § 15a StVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    StVO a.F.
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 16 (Warnzeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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