Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
§ 29 StVO ist in der alten und der neuen Fassung gleich.

Straßenverkehrs-Ordnung a.F.

   I. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
§ 29
Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 29 StVO a.F.

Querverweise

Auf § 29 StVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    StVO a.F.
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 44 (Sachliche Zuständigkeit)
        § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
        § 46 (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
        § 47 (Örtliche Zuständigkeit)
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 29 StVO a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht