Sie sehen hier die StVO in der Fassung vom 31.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im wesentlichen die auch heute noch gültige Fassung. Einzelheiten...
Zur Fassung von § 39 StVO mit den Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009
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Straßenverkehrs-Ordnung a.F.

   II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   
§ 39
Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:


Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge


Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse


Radfahrer


Fußgänger


Reiter


Viehtrieb, Tiere


Straßenbahn


Kraftomnibus


Personenkraftwagen


Personenkraftwagen mit Anhänger


Lastkraftwagen mit Anhänger


Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas


Mofas

 

Hinweis der Redaktion:

Gemäß Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B Nr. 14 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 885, 1055) gilt für die ostdeutschen Länder mit Ausnahme von West-Berlin folgende Maßgabe:

Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.

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Literatur im Internet zu § 39 StVO a.F.

Querverweise

Auf § 39 StVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    StVO a.F.
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 42 (Richtzeichen)
        § 43 (Verkehrseinrichtungen)

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