Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 10 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 10
Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
6. über die inländischen Gerichtsstände;
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1574), in Kraft getreten am 17.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/200825.06.2009BGBl. I S. 1574
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts23.11.2007BGBl. I S. 2631

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Querverweise

Auf § 10 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 41 (Änderung der AVB)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 85a (Information über Geschäftstätigkeit im Ausland)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110a (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
          § 110d (Niederlassung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 64g (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Was ist das?

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