Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
(1) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 2Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist. 3Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.
(2) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie
(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 105 VAG a.F.
16 Entscheidungen zu § 105 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09
Aufnahme; Beitritt; Bestandsübertragung; hoheitlich; Lebensversicherung; ...
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09
- OLG München, 08.01.2015 - 14 U 2110/14
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen liechtensteiner ...
- AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
Zulassung - Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 386/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer Versicherungsgesellschaft mit ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen ...
- BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher ...
- OLG Hamburg, 10.09.1998 - 3 U 273/97
Vermittlung ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung stellt Wettbewerbsverstoß dar
- BGH, 18.12.1954 - II ZR 206/53
Invaliditätszusatzversicherung
- KG, 02.10.1998 - 5 Ws (B) 406/98
Querverweise
Auf § 105 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 8 (Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Va. - Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
- § 104 (Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen)
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 111 (Dienstleistungsverkehr)
- VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
- § 111g (Umfang der Meldepflicht)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- VIII. - Übergangsvorschriften
- § 123d (Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen)
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 124 (Pflichtmitgliedschaft)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)