Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
2. - Krankenversicherung (§§ 12 - 14a) |
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. | die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen sind, | |
2. | die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, | |
3. | in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß, | |
4. | dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist, | |
5. | 1in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. 2Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. |
(1a) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. 2Der Basistarif muss Varianten vorsehen für
3Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. 4Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. 5Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. 6Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
(1b) 1Der Versicherer ist verpflichtet,
1. | allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten | ||
a) | innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, | ||
b) | innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses, | ||
2. | allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt, | ||
3. | Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, | ||
4. | allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird, |
Versicherung im Basistarif zu gewähren. 2Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. 3Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. 4Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
(1c) 1Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. 2Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. 3Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. 4Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. 5Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. 6Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
(1d) 1Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h festzulegen. 2Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
(2) 1Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.
(3) 1Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:
1. | 1Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. 2Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. | |
2. | 1Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). 2Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1). |
2§ 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.
(4) 1Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. 2Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden; Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunabhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht.
(4a) 1In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. 2Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 12h gilt Satz 1 nicht.
(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.
(5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.
(7) 1Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. 2Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Absatz 4a. 3Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. 4Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.
(8) 1Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergütung im Sinne des Absatzes 7. 3Eine Vergütung von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen geführt haben.
(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
Hinweise der Redaktion:Zu Absatz 1b Satz 1 beachte Tenor der Entscheidung des BVerfG vom 10.6.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 - (BGBl. 2009 I S. 2127):
Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Absatz 1d wurde eingefügt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.07 (BGBl I S. 378), in Kraft getreten am 1.7.2007 aufgrund Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066). Die übrigen Änderungen aufgrund erstgenannten Gesetzes sind am 1.1.2009 in Kraft getreten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) vom 21.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) | 21.07.2014 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung | 15.07.2013 | |
01.05.2013 | Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften | 24.04.2013 | |
09.04.2013 | Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) | 03.04.2013 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
22.03.2012 | Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 15.03.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) | 22.12.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
rückstellung; Direktgutschrift § 12bPrämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12cErmächtigung-
sgrundlage § 12dÜbergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12eZuschlag § 12fPflegeversicherung § 12gRisikoausgleich § 12hNotlagentarif § 13Geschäftsplan-
änderungen § 13aVersicherungs-
geschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungs-
verkehr § 13bErrichtung einer Niederlassung § 13cAufnahme des Dienstleistungs-
verkehrs § 13dAnzeigepflichten § 13eAnzeigepflichten von Versicherungs-
Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 14Bestandsübertragung § 14aUmwandlung
Rechtsprechung zu § 12 VAG a.F.
325 Entscheidungen zu § 12 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R
Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus ...
- LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12
- BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft; ...
- VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Volljährigen zur Vermeidung einer ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine ...
- BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Übernahme angemessener Beiträge für eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.06.2009 - 2 BvC 3/07
Gegenstandswertfestsetzung in Wahlprüfungsverfahren
- BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R
Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten ...
Querverweise
Auf § 12 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 106c (Spartentrennung)
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157 (Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Herkunftslandprinzip)