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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   I. - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 4)   
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 1b
Versicherungs-Holdinggesellschaften

(1) 1Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist. 2Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 3 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§ 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen.

2§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2427), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems04.12.2011BGBl. I S. 2427
27.07.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen21.07.2010BGBl. I S. 950
01.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248
02.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Querverweise

Auf § 1b VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1a. - Rechnungslegung, Prüfung
          § 55c (Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts)
        1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 89a (Keine aufschiebende Wirkung)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      X. - Zuständigkeit
        § 146 (Bundesaufsicht)
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