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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 5 - 8)   
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§ 5
Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen

(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen

1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht,
2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,
3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,
4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung).

(4) 1Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. 2Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. 3Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. 4Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

(5) Zusätzlich sind einzureichen

1. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen,
1a. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,
2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,
3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,
4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen,
5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,
6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen,
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind,
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind,
6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen,
7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 11a Abs. 1, §§ 11d, 11e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich sind,
8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden Schadenregulierungsbeauftragten,
9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 (BGBl. I S. 1862), in Kraft getreten am 04.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.07.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats27.06.2013BGBl. I S. 1862
14.12.2010
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 201008.12.2010BGBl. I S. 1768
01.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248

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Querverweise

Auf § 5 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5a (Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates)
        § 8 (Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis)
     
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 13 (Geschäftsplanänderungen)
          § 13b (Errichtung einer Niederlassung)
          § 13c (Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs)
          § 13d (Anzeigepflichten)
          § 13e (Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81 (Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 81f (Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
        § 89a (Keine aufschiebende Wirkung)
     
      Va. - Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
        § 104 (Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 106b (Antrag; Verfahren)
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        § 111g (Umfang der Meldepflicht)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
          § 118 (Gesonderte Verordnungen)
        2. - Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
     
      VIIIa. - Sicherungsfonds
        § 124 (Pflichtmitgliedschaft)
        § 127 (Beleihung Privater)
        § 128 (Aufsicht)
        § 131 (Mitwirkungspflichten)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 156a (Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen)
        § 159 (Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen)
Was ist das?

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