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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 5 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 5a
Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates

(1) 1Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unternehmen erteilt werden, das

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren,

hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 oder kontrollierende Personen nach Nummer 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlassung haben, anzuhören. 2Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln.

(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3395), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)28.08.2013BGBl. I S. 3395
02.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Rechtsprechung zu § 5a VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 5a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 14 (Bestandsübertragung)
     
      Va. - Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
        § 104 (Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
Was ist das?

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