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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 83a
Sonderbeauftragter

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,
2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.

(2) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last. 2Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. 3Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.

(3) 1Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. 2Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. 3Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.

Hinweis der Redaktion:

Absatz 3 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17.10.2008 angefügt und wird zum 1.1.2011 wieder aufgehoben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2305), in Kraft getreten am 01.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
18.10.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)17.10.2008BGBl. I S. 1982

Rechtsprechung zu § 83a VAG a.F.

Entscheidung zu § 83a VAG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 83a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      I. - Einleitende Vorschriften
        § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
        § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
     
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 89a (Keine aufschiebende Wirkung)
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 121g (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
        § 159 (Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen)
Was ist das?

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