Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Hat im Falle des § 97 der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser schriftlich der Zahlung zugestimmt hat.
Literatur im Internet zu § 100 VVG a.F.
Querverweise
Auf § 100 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 100 VVG a.F. bei

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