Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 102, 103 den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.
Rechtsprechung zu § 104 VVG a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 104 VVG a.F.
Querverweise
Auf § 104 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)
Rechtsberatung
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