Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
Literatur im Internet zu § 106 VVG a.F.
Querverweise
Auf § 106 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 106 VVG a.F. bei

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