Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubiger zugegangen sein würde.
Literatur im Internet zu § 107a VVG a.F.
Querverweise
Auf § 107a VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 107a VVG a.F. bei

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