Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 107b VVG a.F. entspricht: § 148 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c)   
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Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der §§ 99 bis 107a entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 107b VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 107b VVG a.F.

Querverweise

Auf § 107b VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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