Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 107c VVG a.F. entspricht: § 149 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c)   
Alte Fassung

§ 107c

Die durch die Vorschriften der §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

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Literatur im Internet zu § 107c VVG a.F.

Querverweise

Auf § 107c VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
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