Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 108 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a)   
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Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.

Rechtsprechung zu § 108 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 108 VVG a.F.

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