Zur nun geltenden Fassung von § 11 VVG. § 11 VVG a.F. entspricht: § 14 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 11 VVG a.F.
335 Entscheidungen zu § 11 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17
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- OLG Brandenburg, 01.02.2017 - 11 U 95/12
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- OLG Stuttgart, 03.04.2014 - 7 U 228/13
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- OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 45/00
Fälligkeit bei Anerkenntnis durch Versicherer und Ermittlungsmängeln
- BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05
Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen; ...
- OLG München, 18.10.2005 - 25 U 4903/04
- OLG Brandenburg, 26.06.2007 - 6 U 101/06
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- OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
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- BGH, 14.07.2010 - IV ZR 208/09
Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 06.10.2009 - 9 U 204/08
Verjährung und Neuberechnung der Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen ...
- OLG Hamburg, 06.10.2009 - 9 U 204/08
Querverweise
Auf § 11 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 15a