Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 115 VVG. § 115 VVG a.F. entspricht: § 99 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 115

Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 115 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 115 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 115 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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