Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Rechtsprechung zu § 12 VVG a.F.
- 59 Entscheidungen zu § 12 VVG a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 12 VVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 12 VVG a.F.
- Zur fortdauernden Anwendbarkeit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. im Jahr 2008
von Dr. Jens Muschner (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2008, 317 ff.
über www.bld.de - Die Verjährung im Versicherungsvertragsrecht
von Dr. Jens Muschner (zus. mit Domenik Henning Wendt) (Aufsatz, PDF-Format)
MDR 2008, 609 ff.
über www.bld.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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