Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 121 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 121 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
4. Titel - Tierversicherung (§§ 116 - 128) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 121 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 121 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 21/88
Begriff des gedehnten Versicherungsfalls; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ...
- OLG Celle, 10.04.1987 - 8 U 128/86