Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 4. Titel - Tierversicherung (§§ 116 - 128) |
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach § 94.
Literatur im Internet zu § 124 VVG a.F.
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