Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 158d VVG a.F. entspricht: § 119 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 158d

(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.

Rechtsprechung zu § 158d VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 158d VVG a.F.

Querverweise

Auf § 158d VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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