Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 15a VVG a.F. entspricht: § 18 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 15a

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 5, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 2, §§ 12, 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 15a VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15a VVG a.F.

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