Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Rechtsprechung zu § 16 VVG a.F.
60 Entscheidungen zu § 16 VVG a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Dortmund, 16.11.2009 - 2 S 27/09
Leicht fahrlässiges Verschweigen von Vorerkrankungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 09.07.2008 - 20 U 195/07
Darlegungs- und Beweislast bei Rücktritt des Versicherers vom ...
- OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 7 U 157/11
- KG, 21.09.2010 - 6 U 8/10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Dread-Desease-Versicherung; ...
- OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08
Geldtransportversicherung: Versicherungsfall bei Einzahlung gesammelten Geldes ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 03.09.2008 - 6 O 286/07
Heros-Insolvenz
- LG Hannover, 03.09.2008 - 6 O 286/07
- LG Halle, 28.12.2010 - 5 O 446/10
- LG Düsseldorf, 07.12.2009 - 11 O 66/06
- LG Hamburg, 17.04.2009 - 302 O 12/07
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