Zur nun geltenden Fassung von § 164 VVG. § 164 VVG a.F. entspricht: § 158 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.
(2) 1Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. 2Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.
Rechtsprechung zu § 164 VVG a.F.
4 Entscheidungen zu § 164 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 1/83
Rechtsfolgen des Unterbleibens einer vorvertraglichen Anzeige
- OLG Saarbrücken, 19.11.2003 - 5 U 168/00
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Zumutbarkeit einer Operation unter ...
- BGH, 09.12.1992 - IV ZR 232/91
Anzeigeobliegenheit bei Erweiterung der Leistungszusage - Gefahrerhöhung nach ...
- OLG Nürnberg, 20.03.2006 - 8 U 2139/05
Querverweise
Auf § 164 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Lebensversicherung
- § 178