Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 169 VVG. § 169 VVG a.F. entspricht: § 161 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 169

Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

Rechtsprechung zu § 169 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 169 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 169 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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