Zur nun geltenden Fassung von § 16 VVG. § 16 VVG a.F. entspricht: § 19 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. 2Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. 3Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) 1Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. 2Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Rechtsprechung zu § 16 VVG a.F.
955 Entscheidungen zu § 16 VVG a.F. in unserer Datenbank:
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- BGH, 07.02.2007 - IV ZR 5/06
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- LG Dortmund, 28.12.2009 - 2 S 27/09
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Zum selben Verfahren:
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Anwendung des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner alten Fassung (VVG a.F.) ...
- LG Dortmund, 16.11.2009 - 2 S 27/09
Querverweise
Auf § 16 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung
- § 34a