Zur nun geltenden Fassung von § 171 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
(1) 1Eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. 2Der Anzeigepflicht wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.
Rechtsprechung zu § 171 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 171 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus ...
- BGH, 05.05.1982 - IVa ZR 264/80
Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag - Rücktritt vom ...
- BGH, 10.04.1991 - IV ZR 105/90
Zulässigkeit der Exhumierung der Leiche eines Versicherungsnehmers zur ...
Querverweise
Auf § 171 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Lebensversicherung
- § 178