Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 178 VVG. § 178 VVG a.F. entspricht: § 171 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 178

(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, § 165, § 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Form bedungen werden.

(2) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 174 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 178 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 178 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 178 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 178 VVG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht