Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
| 2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird. Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Rechtsprechung zu § 178c VVG a.F.
- Entscheidung zu § 178c VVG a.F. im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 178c VVG a.F.
Querverweise
Rechtsberatung
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