§ 178h VVG a.F. entspricht: § 205 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
(1) 1Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. 2Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) 1Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 2Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 3Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 4Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) 1Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung wirksam wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. 3In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 178h VVG a.F.
38 Entscheidungen zu § 178h VVG a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 11.11.2005 - 6 U 79/05
Krankenversicherung: Rückwirkende Kündigung eines privaten ...
- BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03
Kündigung der privaten Krankenversicherung wegen eingetretener ...
- BGH, 03.11.2004 - IV ZR 214/03
Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen gesetzlicher ...
- LSG Hessen, 07.10.2004 - L 14 P 207/02
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.11.2006 - B 12 P 1/05 R
Private Pflegeversicherung - Eintritt von Versicherungspflicht - Kündigung - ...
- BSG, 29.11.2006 - B 12 P 1/05 R
- OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 180/11
Krankheitskostenversicherung, Ruhensversicherung, Anwartschaftsversicherung
- LG Dortmund, 16.04.2009 - 2 O 465/08
Zeitpunkt des Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als ...
- LSG Berlin, 28.01.2004 - L 17 P 31/01
- KG, 20.04.2004 - 6 U 27/03
Krankheitskostenversicherung: Rückwirkung einer Kündigung wegen Eintritts der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 10.12.2002 - 7 O 462/02
Rückwirkende Kündigung nur binnen zwei Monaten nach dem tatsächlichen Eintritt ...
- LG Berlin, 10.12.2002 - 7 O 462/02
Querverweise
Auf § 178h VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178o