Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 178k VVG a.F. entspricht: § 194 VVG n.F.
§ 178k VVG a.F. entspricht: § 194 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. 2Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Rechtsprechung zu § 178k VVG a.F.
Entscheidung zu § 178k VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97
Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung
Querverweise
Auf § 178k VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178o