Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 178k VVG a.F. entspricht: § 194 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 178k

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Rechtsprechung zu § 178k VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 178k VVG a.F.

Querverweise

Auf § 178k VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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