Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 178n VVG a.F. entspricht: § 207 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 178n

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, so sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.

Literatur im Internet zu § 178n VVG a.F.

Querverweise

Auf § 178n VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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