Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) (weggefallen)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Rechtsprechung zu § 18 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 18 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 18.10.2011 - 2 O 201/09
Berufsunfähigkeitsversicherung: Unrichtige bzw. unvollständige Beantwortung von ...
- LG Köln, 18.04.2011 - 24 O 300/10
- LG Köln, 18.04.2011 - 24 O 197/10
- OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09
Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff ...
- OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08
Geldtransportversicherung: Versicherungsfall bei Einzahlung gesammelten Geldes ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Köln, Freiburg, Brüssel, Shanghai
24.05.2012
24.05.2012
Rechtsanwälte w/m Versicherungsrecht/Gesellschaftsrecht/Litigation in München
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Düsseldorf
19.05.2012
19.05.2012
Lippstadt
17.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 VVG a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen