Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 180 VVG. § 180 VVG a.F. entspricht: § 185 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 180

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.

Literatur im Internet zu § 180 VVG a.F.

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