Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
(1) Hängt die Leistungspflicht des Versicherers davon ab, daß der Betroffene unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteil des Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 180a VVG a.F.
7 Entscheidungen zu § 180a VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 20 U 83/11
- LG Wiesbaden, 30.04.2010 - 7 O 215/09
Private Unfallversicherung: Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der ...
- OLG Stuttgart, 13.01.2011 - 7 U 42/10
- BGH, 18.01.2012 - IV ZR 142/11
Versicherungsrecht - Leistung aus Unfallversicherung
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 08.10.2010 - 6 O 77/07
- OLG Schleswig, 23.06.2011 - 16 U 134/10
Selbstverstümmelung nicht erwiesen - Unfallversicherung muss zahlen
- OLG Saarbrücken, 04.02.2009 - 5 U 657/06
Auffällige Gestaltung der Belehrung über die Folgen von Falschangaben bei der ...
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