Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
Alte Fassung
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn im Falle des § 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigeführt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.
Rechtsprechung zu § 181 VVG a.F.
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