Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 183 VVG. § 183 VVG a.F. entspricht: § 184 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 183

Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Literatur im Internet zu § 183 VVG a.F.

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