Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 189 VVG. § 189 VVG a.F. entspricht: § 211 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   5. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 186 - 194)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 189

(1) Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 174 bis 176, 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung:

1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen,
3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.

(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.

Rechtsprechung zu § 189 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 189 VVG a.F.

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