Zur nun geltenden Fassung von § 19 VVG. § 19 VVG a.F. entspricht: § 20 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
1Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. 2Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 19 VVG a.F.
9 Entscheidungen zu § 19 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.05.1987 - 20 U 335/86
Berufung auf Fristversäumung; Lebensversicherung; Zusatzversicherung
- BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 210/81
Leerstehen eines Hauses als gefahrerheblicher Umstand - Rücktrittsrecht einer ...
- LG Braunschweig, 08.05.1969 - 17 O 25/68
- LG Kleve, 24.05.1985 - 1 O 646/84
- OLG Hamm, 24.09.1986 - 20 U 62/86
Abschluss einer Feuerversicherung nach Einleitung des Insolvenzverfahrens; ...
- LG Stuttgart, 30.12.1998 - 27 O 333/98
- AG Warendorf, 06.01.1984 - 5b C 412/83
Rücktritt; Vorerkrankung; Verschweigen
- LG Köln, 18.04.2011 - 24 O 197/10
Es besteht eine Verpflichtung zur Gewährung eines Befreiungsanspruchs i.R.d ...
- LG Köln, 18.04.2011 - 24 O 300/10
Deckungsschutz ist i.R.e. Rechtsschutzgewährungsanspruchs oder ...
Querverweise
Auf § 19 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung
- § 34a