Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 190 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   5. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 186 - 194)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 190

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die bei den auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen begründet werden. Das gleiche gilt von Versicherungsverhältnissen, die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 335) begründet werden.

Literatur im Internet zu § 190 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 190 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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