Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 5. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 186 - 194) |
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die bei den auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen begründet werden. Das gleiche gilt von Versicherungsverhältnissen, die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 335) begründet werden.
Literatur im Internet zu § 190 VVG a.F.
Querverweise
Auf § 190 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- § 6 (Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 190 VVG a.F. bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?