Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Rechtsprechung zu § 27 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 27 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
Versicherungsrecht - Gefahrerhöhung durch Schutzgelderpressung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 7 U 7/10
D&O-Versicherung: Keine veranlasste Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel
Literatur im Internet zu § 27 VVG a.F.
Querverweise
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