Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 29a VVG a.F. entspricht: § 23 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 29a

Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.

Literatur im Internet zu § 29a VVG a.F.

Querverweise

Auf § 29a VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Gefahrerhöhung
     
      Lebensversicherung
        Krankenversicherung

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 29a VVG a.F. bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht