Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 31 VVG. § 31 VVG a.F. entspricht: § 40 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 31

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

Rechtsprechung zu § 31 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 31 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 31 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Gefahrerhöhung

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