Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 32 VVG. § 32 VVG a.F. entspricht: § 28 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32

Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Gefahrerhöhung übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 32 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 VVG a.F.

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