Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 34a VVG a.F. entspricht: § 32 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 34a

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29a, des § 31 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.

Rechtsprechung zu § 34a VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34a VVG a.F.

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