Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 35b VVG a.F. entspricht: § 35 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 35b

Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.

Rechtsprechung zu § 35b VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35b VVG a.F.

Querverweise

Auf § 35b VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Schadensversicherung
        Haftpflichtversicherung

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