Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 38 VVG. § 38 VVG a.F. entspricht: § 37 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42)   
§ 38

(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Rechtsprechung zu § 38 VVG a.F.

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Literatur im Internet zu § 38 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 38 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
     
      Schlußvorschriften

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