Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Rechtsprechung zu § 38 VVG a.F.
4 Entscheidungen zu § 38 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09
Voraussetzungen der Rückforderung an einen Versicherungsvertreter gezahlter ...
- LG Dortmund, 19.01.2011 - 2 O 192/10
Keine Leistungsfreiheit bei Verzug mit der Erstprämie bei fehlender ...
- OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09
Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff ...
- OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
24.05.2012
Heuking Kühn Lüer Wojtek
19.05.2012
17.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen