Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Rechtsprechung zu § 38 VVG a.F.
6 Entscheidungen zu § 38 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09
Voraussetzungen der Rückforderung an einen Versicherungsvertreter gezahlter ...
- OLG Naumburg, 23.06.2011 - 4 U 94/10
Anforderungen an den Hinweis auf die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle ...
- LG Dortmund, 19.01.2011 - 2 O 192/10
Keine Leistungsfreiheit bei Verzug mit der Erstprämie bei fehlender ...
- OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09
Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff ...
- OLG München, 05.12.2008 - 10 U 3615/08
Versicherungsvertrag: Rücktrittsrecht des Versicherers unter Berücksichtigung ...
- OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff ...
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